Gebrauchsmuster
Nicht nur der kleine Bruder des Patents!

Ein Gebrauchsmuster schützt in Deutschland technische Erfindungen. Es handelt sich dabei aber – anders als beim Patent – um ein ungeprüftes Schutzrecht mit einer maximalen Laufzeit von nur 10 Jahren.

Als reines Registerrecht lässt sich ein Gebrauchsmuster sehr schnell beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen und ermöglicht ein schnelles Vorgehen aus dem Schutzrecht gegen potentielle Verletzer. Die Verbietungsrechte aus einem Gebrauchsmuster sind dabei dieselben wie aus einem Patent! Andererseits birgt das Vorgehen aus dem ungeprüften Gebrauchsmuster höhere Risiken bzw. Unsicherheiten wegen seiner bis dato ungeprüften  Bestandskraft.

Gebrauchsmusterschutz kann nur für Vorrichtungserfindungen, nicht aber für Verfahrenserfindungen erlangt werden. Anders als bei Patenten gilt für Gebrauchsmuster auch eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist, d.h. eigene Vorveröffentlichungen der Erfindung innerhalb dieses Zeitraumes sind für das Gebrauchsmuster unschädlich. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Schutzfähigkeit bestehen nach neuester BGH-Rechtsprechung nahezu keine Unterschiede mehr zwischen Gebrauchsmuster und Patent, insbesondere sind die Anforderungen an die Erfindungshöhe – anders als in der Vergangenheit – identisch.

Vor der Anmeldung jeder technischen Erfindung zum Schutzrecht gilt es deshalb, die Vor- und Nachteile der jeweiligen Schutzrechtsart gegeneinander abzuwägen. Die Entscheidung sollte individuell getroffen werden, unter Berücksichtigung der individuellen Erfindung, der jeweiligen Unternehmensstrategie und der branchenspezifischen Besonderheiten am Markt.