Markenschutz
Imagepflege und Gütesiegel
Eine Marke kennzeichnet die Herkunft von Produkten und Dienstleistungen. Typische Marken sind daher Bezeichnungen und Logos, aber auch exotischere Markenformen existieren (dreidimensionale Marken, Hörmarken, Positionsmarken etc.).
Der Schutz besteht zunächst für 10 Jahre und kann beliebig oft verlängert werden. Er erstreckt sich auf identische sowie auf verwechselbar ähnliche Marken. Dabei wird jedoch nie die Marke an sich geschützt: Markenschutz entsteht grundsätzlich nur in Zuordnung zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen. Diese müssen im Rahmen der Markenanmeldung explizit angegeben werden.
In Deutschland und der EU werden Markenanmeldungen von den zuständigen Ämtern (DPMA und HABM) auf deren grundsätzliche Markenfähigkeit hin geprüft (sog. absolute Schutzhindernisse). Eine Marke muss z.B. ausreichend unterscheidungskräftig sein. Sie darf auch nicht (zu) beschreibend sein oder gar zu einem Gattungsbegriff geworden sein etc.
Ältere verwechselbar ähnliche oder identische Marken Dritter bleiben bei der amtlichen Prüfung zunächst außer Betracht. Inhaber dieser Rechte können aber innerhalb von 3 Monaten Widerspruch gegen die Markeneintragung einlegen. Das Amt prüft dann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr (sog. relative Schutzhindernisse).
Die potentiell beste Marke ist eine sogenannte sprechende Marke: Sie verfügt über einen hohen Wiedererkennungswert und hervorragende Merkfähigkeit dank beschreibender Anklänge. Genau diese positiven Eigenschaften machen aber oft eine intensive rechtliche Diskussion zwischen dem Patentanwalt und dem Amt über die Eintragbarkeit der Marke erforderlich. Kleine Nuancen machen den Unterschied zwischen Eintragung oder Zurückweisung aus. Eine gute Anmeldestrategie (Markentyp, Abfassung Waren- und Dienstleistungsverzeichnis etc.) und eine hervorragende rechtliche Argumentation erhöhen dabei maßgeblich die Erfolgschancen für eine Eintragung.